Grundlagen
Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit 1.10.2015 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bleiben die bisherigen AGB in Geltung, soweit diese nicht (schlüssig) durch die vorliegenden AGB ersetzt werden.
Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.
Die Roman Hofmann Gebäudereinigung wird im Folgenden auch als „Auftragnehmer(in)" bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner auch als „Auftraggeber(in)" oder „Kunde".
Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmern iSd KSchG. Zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist dies falls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen.
Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.
Geltung der AGB
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
Vergebührung
Unsere Angebote sind kostenpflichtig, wenn nach der Angebotslegung keine Auftragserteilung durch den Kunden entsteht. Der Rechnungsbetrag richtet sich nach der Angebotssumme und beträgt 2%. Probereinigung oder Probe Folierungen und die Vorbereitungen für die Arbeiten sind Kostenpflichtig. Diese Rechnung ist spätestens 14 Tage nach Erhalt netto und ohne Abzug auf das Konto der HOFMANN Gebäudereinigung einzubezahlen.
Keine Kosten entstehen bei schriftlicher Auftragserteilung. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluss eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern dürfen für Zwecke unserer Anbote übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen.
Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von Vermittlern, Prospekte etc. übernehmen wird keine Haftung, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich Inhalt des jeweiligen individuellen Vertrages geworden ist.
Rechnungen, welche an Firma HOFMANN Gebäudereinigung gestellt werden, haben auf original Geschäftspapier zu erfolgen, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto.
Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeber Seite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offengelegt wird. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt.
Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Kaufvertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung nachträglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird.
Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.
Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wird jeweils auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Dieser Zeitraum wird ab dem Monatsersten nach Beginn der Zusammenarbeit gezählt, sofern der Beginn der Zusammenarbeit nicht selbst der Monatserste ist. Sollte die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich beim Auftragnehmer gekündigt werden, so verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch ohne gesonderte Vereinbarung um eine weitere Periode.
Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als vereinbarte Periode. Ist der Auftraggeber Konsument gilt folgendes: Beträgt die vereinbarte Periode ein Jahr oder einen längeren Zeitraum, so kann die Vereinbarung frühestens zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zusätzlich kann der Auftraggeber die Vereinbarung mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen, wenn die vereinbarten Leistungen von unserem Unternehmen trotz zumindest 2-maliger nachweislicher Abmahnung und schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht ordnungsgemäß erfüllt und wir unsere Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigen. Einflüsse wie Streik, Aussperrung usw. stellen keinen Grund zur Kündigung dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung vorübergehend ruhend.
Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit 2 oder mehr Monatspauschalen im Rückstand ist. In jedem Falle ist eine Kündigung schriftlich auszusprechen. Die angebotenen Preise basieren jeweils auf den aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem Angebot gelegt wird. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Regieleistungen.
Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen werden Zuschläge von 50%, bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht - 20.00 Uhr bis Folgetag 6.00 Uhr früh) verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher, werden diese Zuschläge verrechnet.
Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden auf Grund der sich ständig veränderten Kostenstruktur und der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug mit Zahlungsziel von 14 Werktagen fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie alle notwendigen
Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiter sind wir berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.
Leistungsumfang / Leistungserbringung
Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von nichtwasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs, usw., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden. Ebenso wird die Reinigung von Ekel erregenden Verschmutzungen extra verrechnet.
Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. möglich.
Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgelts.
Die Preise sind veränderlich, wenn ein Beschluss der „Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" dies genehmigt. Sollte es die
Unabhängige Schiedskommission nicht mehr geben, so sind diese Preise an eine Nachfolgeinstitution gebunden, die die Empfehlungen der Fachinnung prüft und freigibt.
Sollten sich diese Kommissionen für Aufträge welche nach einem bestimmten Datum geschlossen wurden für nicht zuständig erklären so gilt folgende Regelung:
Die Preisbasis bildet der Verbraucherpreisindex 2005. Für die Berechnung wird jeweils der auf dieser Basis erhobene Wert im Monat der Anbotslegung herangezogen. Die Preise werden jeweils zum 1. Jänner des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung oder Senkung angeglichen. Es findet eine jährliche Anpassung jeweils im April mit der für Jänner dieses Jahres verlautbarten Indexzahl statt. Dies gilt auch für alle angebotenen Regieleistungen und -stundenlöhne.
Objektinformation
Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen, welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.
Weiteres ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen jede Änderung hinsichtlich der Adresse, Straßenbezeichnung und/oder Hausnummerbezeichnung der betreuten Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
Es wird unserem Unternehmen gestattet in der betreuten Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, wo der Name unseres Unternehmens sowie die Telefonnummer angeführt sind, um den Nutzern der Liegenschaft das Erreichen unseres Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen.
Schlüsselgebahrung
Für die Entrichtung einer Dienstleistung (Stiegenhausreinigung etc.) überlässt der AG (Generalunternehmer) die Schlüssel für das Objekt dem AN (Subpartner). Es wird ausdrücklich vereinbart, dass jederzeit der Schlüssel wieder zurückgenommen werden kann sollten sich wesentliche vertragliche Bestandteile ändern. Dazu gehört Kündigung des Subvertrages, höhere Gewalt, finanzielle Schlechterstellung des AG vom Generalunternehmer. Dazu hat der Subpartner innerhalb von 24 Stunden nachweislich den Schlüssel zurück zu geben. Andernfalls werden rechtliche Schritte (nach Verstreichen der Frist) eingeleitet.
Erreichbarkeit des Objektes
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten, auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in Rechnung gestellt, bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und -teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls die Reinigung unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.
Haftung des Auftraggebers
Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.
Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der
Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
Sollte ein Auftrag während der Durchführung abgebrochen und/oder stornieren werden, so müssen ungeachtet des Abbruches die, bis dahin angefallenen Kosten für Material, Arbeitszeit und Spesen sofort bei Rechnungslegung beglichen werden.
Widerruf/Rücktritt
Für Aufträge in allen Geschäftsbereichen der Firma Hofmann gilt: Wenn eine Leistung bis 2 Tage vor Leistungserbringung storniert wird, so wird der vollständige Betrag refundiert.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Grundsätzlich aber erlischt das Widerrufsrecht mit Beginn der in Auftrag gegebenen Arbeiten.
Das Widerrufs- Rücktrittsrecht gilt nur für Endkunden im Sinne des Konsumenteschutzgesetzes (§11 FAGG)
Haftung des Auftragnehmers
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Ob j e k t , so b es te h t fü r unser Un te r n e h me n keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetretenen Schaden, ist unsere Haftung auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns Übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlichesodergrobfahrlässiges Handeln vorliegt .
Dies gil t auc h für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Allgemeines
Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Zuständig ist, soweit
nicht zwingende Gerichtsstände vorliegen (z.B. KSchG), ausschließlich das nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in GMÜND.
die AGB der Gebäudereinigung Hofmann als PDF ansehen und/oder herunterladen